Bestattungsplatz anlegen/ erweitern - Genehmigung
Die Anlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes ist den Friedhofsträgern vorbehalten.
Durch die Träger können (private) Dritte mit der Durchführung der Errichtung und des Betriebs des Friedhofs beauftragt werden.
Die in der Übergangsvorschrift des § 19 Abs.1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vorgesehene Gestattung der weiteren Beisetzung von Leichen und Urnen gilt nur für private Bestattungsplätze, die am 01.01.2006 bereits vorhanden waren. Eine Neuanlage privater Bestattungsplätze ist somit nicht möglich.
- § 19 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Formulare:
- Einebnung von Grabstätten
- Standsicherheit von Grabdenkmalen
- Übernahme eines Grabnutzungsrechtes
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Benötigte Dokumente
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- § 13 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)