Vorlage - SGM/2024/244  

Betreff: Gesetz zur Beschleunigung Kommunaler Abschlüsse (NBKAG)
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Haushaltsausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
22.04.2024 
Sitzung des Haushaltsausschusses der Samtgemeinde Meinersen ungeändert beschlossen     
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
13.06.2024 
Sitzung des Samtgemeinderates ungeändert beschlossen     

Beschlussvorschlag:

 

1. Bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2011 bis einschließlich 2022 wird auf den Anhang nach § 128 Abs. 2 Nr. 4 NKomVG,  die Teilergebnisrechnungen nach § 52 Abs. 3 KomHKVO und die Teilfinanzrechnungen nach § 53 Abs. 3 KomHKVO verzichtet.

 

2. r die Haushaltsjahre 2011 bis einschließlich 2022 wird bei der Rechnungsprüfung abweichend von § 155 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG auf die Prüfung der Jahresabschlüsse verzichtet.

 


Sachverhalt:

 

Der Landtag hat im Verkündungsblatt Nr. 9 vom 08.02.2024 das Gesetz zur Beschleunigung Kommunaler Abschlüsse (NBKAG) verkündet.

 

Mit diesem Gesetz werden für einen befristeten Zeitraum Übergangsregelungen für die kommunalen Jahresabschlüsse geschaffen. Es wird kommunen ermöglicht, durch Beschluss der Vertretung bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2022 auf die Erstellung des Anhangs nach § 128 Abs. 2 Nr. 4 der Niedersächsischen Kommunalverfassung (NKomVG) und somit auf die dem Anhang beizufügenden Berichte und Übersichten nach § 128 Abs. 3 NKomVG, sowie auf die die Erstellung der Teilergebnisrechnungen nach § 53 Abs. 3 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) zu verzichten. Der Aufwand bei der Erstellung der Jahresabschlüsse wird für die Kommune deutlich reduziert und die Jahresabschlüsse sollen so schneller aufgeholt werden.

 

Jedoch bedarf es auch einer Erleichterung bei der Jahresabschlussprüfung, da auch die zuständigen Rechnungsprüfungsämter diese Flut von Jahresabschlüssen nicht werden bewältigen können. So waren 2021 rund 5.000 Jahresabschlüsse noch nicht geprüft, wovon ca. 4.000 noch nicht einmal erstellt waren.

 

Nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 NkomVG umfasst die Rechnungsprüfung unter anderem die Prüfung des Jahresabschlusses einer Kommune als gesetzlich zugewiesene Pflichtaufgabe des Rechnungsprüfungsamtes. § 2 NBKAG schränkt diese Pflicht für den Zeitraum bis einschließlich 2022 stark ein. Mit der Regelung des § 2 kann die Vertretung beschließen, dass bis einschließlich 2022 die Rechnungsprüfung die Prüfung des Jahresabschlusses nicht umfasst. Dies bedeutet letztlich einen Verzicht auf die Jahresabschlussprüfung. Dies gilt auch für die Jahresabschlüsse, die bereits dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Gifhorn vorliegen, aber noch nicht geprüft sind.

 

Wird aufgrund des Beschlusses der Vertretung keine Prüfung des Jahresabschlusses vorgenommen, so stellt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses fest. Der Jahresabschluss wird anschließend dem Rat zur Beschlussfassung nach § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG vorgelegt. Der Beschluss enthält auch die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten.

 

Die Gefahr missbräuchlichen Verhaltens innerhalb der Verwaltung oder durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten selbst wird insbesondere ausgehend von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns nach bestem Wissen und Gewissen als gering eingestuft. Zudem besteht weiterhin die Verpflichtung des Rechnungsprüfungsamtes nach § 155 Abs 1 NKomVG zur laufenden Prüfung der Kassenvorgänge und der Belege zur Vorbereitung des Jahresabschlusses. Zur dauernden Überwachung der Kasse und der Vornahme von regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen. 

 

Durch den Prüfungsverzicht entfallen die Prüfungsgebühren. Für die Samtgemeinden betragen diese pro Abschluss ca. 8.000 €. Bis einschließlich 2022 wären noch 11 Jahresabschlüsse zu prüfen, daher würden hier ca. 88.000 € gespart werden.

 

Der Abschluss 2023 wird dann wieder als „regulärer“ Jahresabschluss mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteilen erstellt und dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung vorgelegt.

 

 

Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten:

JA

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Durch den Prüfungsverzicht werden über die Jahre ca 88.000 € Prüfungsgebühren eingespart. Die dafür gebildeten Rückstellungen sind im außerordentlichen Teil des Ergebnishaushaltes ertragswirksam aufzulösen. Sollte andererseits die Erleichterung des NBKAG nicht angewandt werden, müssten für die Bewältigung der Aufgabe zusätzliche Ressourcen in Form von Personaleinstellungen und Finanzmitteln bereitgestellt werden. 

 


Anlage/n:

keine

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